Bundesliga Fair-Play-Regeln: Darf´s ein bisserl weniger sein?

23.06.2020

Mohamed Camara (RBS) und Samuel Tetteh (LASK) (c) GEPA pictures Mandl
Mohamed Camara (RBS) und Samuel Tetteh (LASK)

Fair-Play-Regeln sind da, um eingehalten zu werden. Nochdazu wenn es um die Gesundheit weiter Kreise geht. Dem LASK wird ja vorgeworfen , in der Corona-Auszeit der Bundesliga gegen Regeln zum Schutz vor der Corona-Seuche verstoßen zu haben.

Dafür gab´s für den LASK eine ohnehin schon relativ milde Verbands-Strafe. Jetzt, nach dem erfolgreichen Protest des LASK, geht´s noch einmal ein bisserl billiger. Fair-Play-Regeln in der Bundesliga – darf´s ein bisserl weniger und billiger sein?

JA - nach dem aktuellen LASK-Protest-Erkenntnis ist das aus Sicht der Bundesliga offenbar alles nicht so schlimm.  Wenn ein Verstoß gegen Corona-Regeln tatsächlich erfolgt sein soll, und das wird mit dem Urteil ja unterstellt, dann hat das angesichts dieser milden Strafe wohl nur mehr Kavaliers-Delikt-Charakter.

Das Protestkomitee der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat in seiner aktuellen Sitzung unter dem Vorsitz von Andreas Grundei und in Anwesenheit von Vertretern des LASK dem Protest des LASK teilweise Folge gegeben.

Die erstinstanzliche Sanktion (Anm.: 6 Punkte Abzug und 75.000 € Geldstrafe) des Senates 1 wird auf einen 4-Punkte-Abzug für die Saison 2019/20 nach der Punkteteilung reduziert. Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der Meisterschaft bleibt es bei einem Abzug von 6 Punkten. Die Geldstrafe bleibt unverändert bestehen.

In seiner Begründung führte das Protestkomitee an, dass im Ergebnis ein Verstoß gegen § 111a ÖFB-Rechtspflegordnung (Fair-Play-Regeln) sehr wohl vorliegt. Allerdings war die unterschiedliche Wertigkeit der Punkte im Grund- und Finaldurchgang zu berücksichtigen. Demgemäß wurde der Punkteabzug für den Finaldurchgang reduziert.

Mit der Entscheidung des Protestkomitees ist der verbandsinterne Instanzenzug der Österreichischen Fußball-Bundesliga abgeschlossen. Der LASK kann nach Zustellung des Langbeschlusses innerhalb von vier Wochen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), einbringen.

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