Fußball-Bundesliga vergibt die Startplätze

14.04.2022

Der Senat 5 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenz- bzw. Zulassungsbewerbern eingereichten Unterlagen für die Saison 2022/23 14 Bewerbern die Lizenz für die ADMIRAL Bundesliga und 14 Bewerbern (inkl. 2 Amateurmannschaften von BL-Klubs) die Zulassung für die ADMIRAL 2. Liga in erster Instanz erteilt.

Nachdem die Prüfung der finanziellen Kriterien in den vergangenen Jahren, aufgrund der COVID-Pandemie, ausgesetzt worden war, bzw. in abgeschwächter Form stattfand (in Abstimmung mit den Klubs, sowie der UEFA), wurde das Lizenz- und Zulassungsverfahren in diesem Jahr wieder wie gewohnt abgehalten.

Bundesliga-Vorstandsvorsitzender Christian Ebenbauer: „Die Pandemie hat den österreichischen Profi-Fußball in den vergangenen zwei Jahren vor große Herausforderungen gestellt – nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht. Mit den erstinstanzlichen Entscheidungen und dem angekündigten Rückzug des FC Juniors OÖ ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ein Platz in der ADMIRAL 2. Liga vakant. Die betroffenen Klubs haben in der zweiten Instanz die Möglichkeit, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, damit auch in der kommenden Saison 16 Teams in der 2. Liga spielen.” 

Thomas Hofer-Zeni, Vorsitzender Senat5: „Dass so viele Klubs die Lizenz bzw. Zulassung in erster Instanz erhalten haben, obwohl wieder zum gewohnten Lizenz- und Zulassungsverfahren zurückgekehrt wurde, ist erfreulich und spricht für die gute Arbeit der Klubs. In drei Fällen (sowie den Young Violets des FK Austria Wien) konnten zum jetzigen Zeitpunkt die gestellten Anforderungen nicht ausreichend erfüllt werden. Den betreffenden Klubs bietet sich jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der zweiten Instanz die noch erforderlichen Nachweise zu erbringen.“

Lizenz und Zulassung

Seit der Ligareform wird zwischen Lizenz (gilt für die ADMIRAL Bundesliga) und Zulassung (gilt für die ADMIRAL 2. Liga) unterschieden. Ein Erhalt der Lizenz berechtigt ebenfalls zur Bewerbsteilnahme an der ADMIRAL 2. Liga. 

ADMIRAL Bundesliga

Lizenz erteilt: FC Red Bull Salzburg, SK Rapid Wien, SK Puntigamer Sturm Graz, LASK, RZ Pellets WAC, WSG Tirol, TSV Egger-Glas Hartberg, SV Guntamatic Ried, CASHPOINT SCR Altach, FC Flyeralarm Admira, SK Austria Klagenfurt.

Lizenz verweigert: FK Austria Wien (finanziell, rechtlich), spusu SKN St. Pölten (finanziell), FC Wacker Innsbruck (finanziell, infrastrukturell) 

ADMIRAL 2. Liga & Regionalliga 

Lizenz erteilt: Grazer AK 1902, FAC Wien, SC AustriaLustenau.

Zulassung erteilt: FC Blau Weiß Linz, FC Liefering, SV Licht-Loidl Lafnitz, FC Mohren Dornbirn 1913, FC Juniors OÖ, KSV 1919, SKU Ertl Glas Amstetten, SK BMD Vorwärts Steyr, SV Horn, First Vienna FC (Regionalliga Ost), SV Stripfing/Weiden (Regionalliga Ost), WSC HOGO Hertha Wels (Regionalliga Mitte).

Zulassung als Amateurteam eines BL-Klubs: SK Rapid Wien II, SK Sturm Graz Amateure (Regionalliga Mitte).

Zulassung verweigert: FK Austria Wien (finanziell, rechtlich) & Young Violets Austria Wien, spusu SKN St. Pölten (finanziell), FC Wacker Innsbruck (finanziell, infrastrukturell).

Sanktionen

FK Austria Wien (sofern Lizenz/Zulassung im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens noch erteilt wird): Vier Punkte Abzug für die kommende Saison 2022/23 + 20.000 Euro Geldstrafe für Fristverzug betr. geprüftem Jahresabschluss

Vertraulichkeitsverpflichtung

Darüber hinaus gehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden. 

Weiterer Ablauf

Gegen den Senat 5-Beschluss können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von acht Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben – die Frist endet heuer am Donnerstag, den 21. April 2022.

Es gilt lt. den Lizenz- und Zulassungsbestimmungen eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Budgetpositionen ... sind jedoch unzulässig.“

Die Entscheidung des Protestkomitees wird heuer bis Mittwoch, 27. April 2022 getroffen. Damit ist das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen.

Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von acht Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), eingebracht werden.

Das Lizenzierungsverfahren endet offiziell mit Bekanntgabe der lizenzierten Klubs an die UEFA Ende Mai.

 

Protestfrist: Donnerstag, 21. April 2022

Entscheidung Protestkomitee (2. Instanz): bisMittwoch, 27. April 2022

Einreichung der Klage beim StändigenNeutralen Schiedsgericht: Innerhalb von acht Tagen nach Zustellung Protestkomitee-Bescheid

Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht bzw. Meldung an UEFA: Bis spätestens Ende Mai 2022.

Über den Senat 5

Seit Mitte der 90er-Jahre wird im Rahmen des Bundesliga-Lizenzierungsverfahrens über die sportliche Qualifikation hinausgehend die Erfüllung von wirtschaftlichen, infrastrukturellen, rechtlichen und personell-organisatorischen Mindestkriterien geprüft. Demnach berechtigt nur die Erfüllung sämtlicher (im Bundesliga-Lizenzierungs- bzw. Zulassungshandbuch definierter) Kriterien zum Erhalt der Lizenz bzw. Zulassung und damit zur Teilnahme an den Bundesliga-Bewerben.

Der Senat 5, in dessen Kreis sich bestimmungsgemäß zumindest ein Jurist und ein Wirtschaftstreuhänder finden müssen, stellt im Rahmen des Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahrens das Entscheidungsgremium erster Instanz dar. Dessen Hauptaufgabe liegt darin, die Erfüllung der einzelnen Kriterien festzustellen und folglich über die Erteilung (oder Verweigerung) der Lizenz bzw. Zulassung sowie über die Erteilung etwaig notwendiger Auflagen zu entscheiden. Der Senat 5 wird dabei durch die Lizenzadministration mittels Informations- und Unterlagenaufbereitung unterstützt. 

Mitglieder: Dr. Thomas Hofer-Zeni (Vorsitz), Mag. Dr. Peter Dösinger, Dr. Stefan Lutz, MBA, Dr. Rudolf Novotny, Mag. Peter Pros, Dr. Hanno Schatzmann, LL.M., Mag. BernhardSchwarz, Mag. Norbert Vanas.

zurück