Das Recht im Netz

27.09.2019

Die besten Links zum österreichischen Recht

Recht im Internet finden (c) salzburgLiVE.com
Bücher waren gestern ...

In staubigen Gesetzesbüchern stöbern, das war gestern. Heute gibt es zahlreiche Tools die im Netz zu finden sind. Wir stellen die für Österreich Wichtigsten vor. Einige der hier dargestellten Portale haben etwas sperrige Domains. Gelegentlich ändert sich auch der Link. Unser Tipp daher: Einfach nach den leicht zu merkenden Begriffen suchen. Als Suchbegriffe empfehlen sich die nachfolgenden Überschriften.

  1. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)

https://www.ris.bka.gv.at

Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) findet man alle Gesetze der Republik Österreich.

Der große Vorteil gegenüber etlichen andere Portalen: Hier hat man die Sicherheit, dass der Inhalt auch der tatsächlich gültigen Rechtslage entspricht. Man läuft also nicht Gefahr über einen Gesetzestext zu stolpern, der beispielsweise in dieser Fassung nicht mehr gültig ist. Zudem gibt’s die Möglichkeit einer gezielten Datumsabfrage. Das heißt: RIS liefert auch Gesetzestexten wie sie zu einem bestimmten früheren Datum gelautet haben. Das ist beispielsweise wichtig, wenn für das konkrete Rechtsproblem nicht die aktuelle sondern eine älter Rechtslage anzuwenden ist.

Als Draufgabe gibt´s im RIS auch noch Gerichtsentscheidungen zum Nachlesen.

Zugegeben - für juristische Laien erweist sich die Abfrage ohne Basiswissen etwas kniffelig.

Wer nach einem Gesetz sucht, sollte wissen ob es sich dabei um eine Bundesgesetz oder ein Landesgesetzt handelt. Dabei hilft oft schon die einfache Überlegung: Gilt mein Gesetz österreichweit (Bundesgesetz) oder ist die Rechtslage vom jeweiligen Bundesland (Landesgesetz). Bringt einem auch diese Überlegung nicht weiter, dann lautet die Lösung wie so oft: googeln.

Die zweite Möglichkeit rasch zu einer Lösung zu kommen ist die Suche über den Button GESAMTABFRAGE (oben rechts unter den Begriffen Impressum und RIS).

Ein wichtiger Geheimtipp ist die Suche nach dem § 0 im jeweiligen Gesetz. Im realen Juristen-Leben gibt es keinen § 0 im Gesetz. Im RIS liefert der § 0 jedoch oft eine sehr brauchbares Inhaltsverzeichnis. Allerdings wird diese brauchbare Hilfe nicht bei allen Gesetzen angeboten

  1. GISA Gewerberegister

https://www.gisa.gv.at/fshost-gisa-p/user/formular.aspx?pid=3e8b81d122df415db65b1ec312d5a452&pn=Be2102a48c44b427fa29b85296c7f6b3f

Im GISA (auch „Gewerberegister“ genannt) sind die wichtigsten Daten österreichischer Unternehmen abrufbar. Jedes Unternehmen das eine Gewerbeberechtigung besitzt, ist hier zu finden. Wenn ein österreichisches Unternehmen hier nicht aufscheint, so können es dafür zwei Erklärungen geben: Das Unternehmen arbeitet ohne Gewerbeberechtigung oder es übt eine Tätigkeit aus, die nicht unter die Gewerbeordnung fällt. Tätigkeiten die vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind, sind in § 2 GewO 1994 (Gewerbeordnung)  nachzulesen.

Wenn ein österreichisches Unternehmen hier nicht aufscheint, ist zumindest Vorsicht angebracht.

  1. WKO Firmen A-Z

https://firmen.wko.at/Web/SearchSimple.aspx

Ähnlich dem Gewerberegister liefert das Portal der Wirtschaftskammer Informationen zu Unternehmen. Für unsere Begriffe besteht der Vorteil gegenüber dem GISA darin, dass es für User benutzerfreundlicher erscheint. Wie beim GISA sollten auch hier die Alarmglocken läuten, wenn ein österreichisches Unternehmen hier nicht aufscheint.

  1. Dienstleistungsregister

https://dlr.bmdw.gv.at/Search/SearchCompany.aspx

Wenn ein Unternehmen nicht in Österreich ansässig ist und gewerbliche Tätigkeiten ausübt, so kann ein Dienstleistungsregistereintrag erforderlich sein. Erfordert die Ausübung besondere Fähigkeiten (kein „freies Gewerbe“), dann ist ein Eintrag im Dienstleistungsregister erforderlich.

Die Art der unternehmerischen Tätigkeit wird auch als „Herüberarbeiten“ bezeichnet.  Darunter

Herüberarbeiten ist das bloß vorübergehende und gelegentliche Ausführen bestellter gewerblicher Tätigkeiten (Arbeiten) durch (ausländische) Unternehmer, die weder über Sitz noch Niederlassung in Österreich verfügen. Als gewerbliche Tätigkeiten sind nur Dienstleistungen zu verstehen. Warenlieferungen ausländischer Händler und Erzeuger nach Österreich sind ohne Einschränkungen gewerberechtlicher Art möglich.

Die Auftragsakquisition und die Auftragsbearbeitung müssen vom Sitz des ausländischen Unternehmers in seinem Niederlassungsstaat aus erfolgen. Die Einrichtung eines ständigen "Bestell- oder Kundenbetreuungsbüros“ in Österreich stellt bereits eine Niederlassung dar und setzt die Anmeldung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung voraus.   

  1. Justiz Ediktsdatei

https://edikte.justiz.gv.at/edikte/edikthome.nsf

  1. Vereinsregister

https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Registerauszug

  1. Fahndungen des Bundeskriminalamtes

ACHTUNG: für Kinder nicht geeignet!

https://www.bmi.gv.at/fahndung/

  1. Datenschutzbehörde

https://www.dsb.gv.at

  1. GEODATEN

http://geoland.at

  1. FINANZONLINE

https://finanzonline.bmf.gv.at

  1. DIGITALE SIGNATUR

https://www.handy-signatur.at/hs2/

  1. Deutsche Justiz

https://www.handelsregister.de

Auf dieser Seite finden Sie die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie die Vereinsregister aller Bundesländer und darüber hinaus die Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen).

 

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