Salzburg AG: Strompreiserhöhung illegal?

28.02.2023

Salzburg AG sorgt für Ärger (c) salzburgLiVE.com
Salzburg AG sorgt für Ärger

Die Salzburg AG sorgt mit ihren Strompreiserhöhungen für einen Riesenwirbel. Nach der Verärgerung vieler Kunden legt jetzt die Arbeiterkammer ein ordentliches Schäufchen nach: "Die Strompreiserhöhungen der Salzburg AG per 1. Jänner 2023 sind zivilrechtlich unwirksam" so die AK in einer aktuellen Presseaussendung. Zu diesem Schluss kommt jetzt ein Gutachten, das die AK Tirol in Auftrag gegeben und dem sich die AK Salzburg angeschlossen hat.

Laut AK-Schnellschätzung geht es um ein Volumen von 60 Millionen Euro für 240.000 betroffene Salzburger Haushalte.

Viele Kunden, die mit Strom bzw. einer Wärmepumpe heizen, wissen nicht mehr, wie sie nach den jüngsten Erhöhungen ihre Stromrechnung bezahlen sollen. Wenn bei einem Einkommen von 1.400 Euro plötzlich 600 Euro monatlich, statt bislang 250 Euro, fürs Heizen aufgewendet werden müssen, ist das existenzbedrohend.

Um festzustellen, ob Strompreiserhöhungen nach einer neuen gesetzlichen Regelung (§80 Abs 2a ELWOG) nur auf Grund steigender Börsenpreise gerechtfertigt sind, hat die Arbeiterkammer Tirol ein Gutachten in Auftrag gegeben, dem sich die AK Salzburg angeschlossen hat.

Viele Kunden, die mit Strom bzw. einer Wärmepumpe heizen, wissen nicht mehr, wie sie nach den jüngsten Erhöhungen ihre Stromrechnung bezahlen sollen. Wenn bei einem Einkommen von 1.400 Euro plötzlich 600 Euro monatlich, statt bislang 250 Euro, fürs Heizen aufgewendet werden müssen, ist das existenzbedrohend.

Um festzustellen, ob Strompreiserhöhungen nach einer neuen gesetzlichen Regelung (§80 Abs 2a ELWOG) nur auf Grund steigender Börsenpreise gerechtfertigt sind, hat die Arbeiterkammer Tirol ein Gutachten in Auftrag gegeben, dem sich die AK Salzburg angeschlossen hat.

Das aus Konsumentensicht erfreuliche Ergebnis: “Da die Salzburg AG bei der Preiserhöhung ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, ist die am 1. Jänner 2023 erfolgte Preisänderung zivilrechtlich unwirksam. Bereits geleistete Beträge sind laut Gutachtenverfasser rückforderbar” so die AK in einer Aussendung.

In seinem Gutachten kommt Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper zu folgenden Schlüssen:

Strompreiserhöhungen nach §80 Abs 2a ELWOG setzen zwingend eine konkrete, mit dem Strompreis in einem sachlichen Zusammenhang stehende Kostenerhöhung beim Anbieter voraus. Preiserhöhungen sind demzufolge nur dann und so weit zulässig, als sich die konkreten Kosten tatsächlich erhöht haben Änderungen des Börsenpreises oder des Österreichischen Strompreisindex können nur dann als Grund für eine Entgeltänderung herangezogen werden, wenn diese Auskunft über die tatsächlich zu tragenden Kosten geben. Beim eigenproduzierten Anteil führt ein erhöhter Börsenpreis jedenfalls nicht zu erhöhten Kosten und kann daher auch nicht als Rechtfertigung herangezogen werden

Die Preiserhöhung per 1. Jänner 2023 erfüllt aus Sicht der AK aus mehreren Gründen nicht die gesetzliche Informationspflicht gegenüber Konsumenten:

Für Kunden ist anhand der übermittelten Informationen nicht nachvollziehbar, ob die Preiserhöhungen den Anforderungen nach §80 Abs 2a ELWOG entspricht. So wurden mehrere Anlässe für die Erhöhung angeführt und nicht transparent dargestellt, welcher einzelne Umstand, in welcher konkreten Höhe, die Kosten des Unternehmens erhöht hat

Es wurde nicht transparent und verständlich offengelegt, welchen Anteil an der Erhöhung Zukauf bzw. Eigenproduktion von Energie haben

Verletzt das Unternehmen seine gesetzliche Informationsverpflichtung, dann ist die Strompreiserhöhung jedenfalls rechtsunwirksam und zwar selbst dann, falls sie der Höhe nach tatsächlich gerechtfertigt wäre. Denn durch die unzureichenden Angaben kann der Kunde keine informierte Entscheidung für sein Kündigungsrecht treffen und er kann vor allem auch sein Recht auf Preissenkung nicht durchsetzen, weil er ja nicht weiß, welche konkreten Kosten später wieder in welchem Verhältnis geringer geworden sind.

Betroffen sind 240.000 Haushalte. Ohne Strompreisbremse ist der Strompreis seit August 2021 um 274 Prozent gestiegen, bis dato summiert sich das auf 60 Millionen Euro. Aufgrund der extremen Preissteigerung mit 1. Jänner 2023 kommen monatlich 13 Millionen Euro dazu, die zivilrechtlich laut Rechtsmeinung der AK nicht gedeckt sind.

Aus Sicht der AK kann eine Preiserhöhung jedenfalls nur dann rechtswirksam sein, wenn diese in angemessener Höhe und entsprechend transparent erfolgt. Dazu muss den Kunden ein Informationsschreiben übermittelt werden, das die bestimmenden Kostenfaktoren nennt und die Angemessenheit belegt. Die Kostenstrukturen müssen offengelegt werden. Diese Preiserhöhung kann nicht rückwirkend gelten. Das neue Schreiben kann lediglich eine angemessene Preiserhöhung im darauffolgenden Monat ankündigen, wobei die Kündigungsfrist erneut zu laufen beginnt.

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